Satzung
Stand 01.06.2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
Der Verein führt den Namen „SV Veldhausen 07 e.V. von 1907“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Veldhausen der Stadt Neuenhaus.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf dem Gebiet der früheren Gemeinde Veldhausen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit ernennen. Für die Beendigung einer Ehrenmitgliedschaft gilt § 4 dieser Satzung entsprechend.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und bei Geschäftsunfähigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich durch ihre Unterschrift zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen bzw. den Geschäftsunfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein oder durch Auflösung der Gesellschaft.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder der Umlage im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können zusätzlich Umlagen bis zur einfachen Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein ist von dem Mitglied bzw. dessen gesetzlichen Vertretern zu ermächtigen, Jahresbeiträge und Umlagen mittels Lastschrift einzuziehen.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie etwaiger Vereins- und Abteilungsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein
die Satzung des Vereins anzuerkennen sowie die Beschlüsse der Organe zu befolgen,
die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten,
sich gegenüber dem Verein und seinen Organen stets loyal und treu zu verhalten,
die bestehenden Hausordnungen zu beachten und einzuhalten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, der Ausschuss für Vereins- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Fußballfachwart und dem Vertreter Allgemeinsport.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des Abs. (2), dem Sozialwart und den Abteilungsfachwarten. Er kann um folgende Mitglieder erweitert werden: Protokollführer, Jugendleiter, Organisationswart, Pressewart, Ausschussvorsitzender und Obleute.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand im Sinne des § 7 Abs. (2) ist zuständig für
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
die Aufstellung des Haushaltsplans, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts,
die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
die sonstigen ihm nach dieser Satzung oder dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die interne Führung der einzelnen Abteilungen des Sportvereins. Er nimmt darüber hinaus die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes wahr, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vorstand im Sinne des § 7 Abs. (2) zugewiesen sind.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger wählen.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den erweiterten Vorstand.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Vorstandsbeschlüsse sind in Beschlussprotokollen unter Angabe der Abstimmungsergebnisse schriftlich abzufassen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Mündliche und fernmündliche oder kombinierte Beschlussfassung sowie die Beschlussfassung per E-Mail oder Telefax oder im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen oder sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung ohne Vorbehalt beteiligen.
Vorstehende Absätze gelten entsprechend für den erweiterten Vorstand. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beschlussfassung.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands, des Sportwarts und des Jugendwarts;
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Grafschafter Nachrichten“ erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Zum Kassenprüfer soll nur gewählt werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Es wird jedes Jahr ein Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 16 Abteilungen
Die Abteilungen des Vereins werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein vertretenen Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Sie haben die Zugehörigkeit zu einer Abteilung gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären.
In regelmäßigen Abständen soll eine Abteilungsversammlung stattfinden, bei der für jede Abteilung ein Abteilungsleiter sowie ein Stellvertretender Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuenhaus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Haftung
Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§ 19 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 21 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DS-GVO und dem BDSG kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten benennen. Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten erfolgt jedoch zwingend, sofern geltende Verordnungen und Gesetze dieses vorschreiben.
Download der Satzung
Hier kann eine kurze Beschreibung zum Download stehen, zum Beispiel, in welchem Format die Satzung zum Download angeboten wird.